FAQ
- Gilt die Kanzleipflicht auch für angestellte Rechtsanwälte?
Für einen angestellten Rechtsanwalt gilt die Kanzleipflicht nicht, vielmehr ergibt sein Anstellungsverhältnis zwingend, dass er in eine von einem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltende Kanzlei eingegliedert ist. - Mit welchen Berufen darf ich eine Sozietät oder eine Bürogemeinschaft eingehen?
Der Kreis der Berufsträger, mit denen ein Rechtsanwalt, sei es als Sozius, sei es in Bürogemeinschaft, zusammenarbeiten darf, ist in § 59a (1) 1 BRAO abschließend aufgezählt. Eine Sozietät/Bürogemeinschaft mit anderen, als den dort genannten Berufen, ist unzulässig. Unzulässig ist also insbesondere auch die Zusammenarbeit etwa mit einem Inkassobüro, das an sich eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt oder mit anderen Freiberuflern, wie etwa Ärzten (BGH, Beschluss vom 16.05.13 – II ZB 7/11). - Kann ich mich von der Kanzleipflicht befreien lassen?
Eine Befreiung von der Kanzleipflicht ist unter den in §§ 29 und 29a BRAO genannten Fällen ausnahmsweise möglich. Hierzu ist die Vorlage eines Nachweises nötig, aus welchen sich der Grund für die Befreiung ergibt. In allen Fällen der Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein (nicht notwendigerweise anwaltlicher) Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, § 30 Abs. 1 BRAO. - Kann ich meine Anwaltszulassung ruhen lassen?
Die Befreiung von der Kanzleipflicht lässt die Anwaltszulassung unberührt. Die BRAO sieht ein “Ruhen der Zulassung“ auch nicht vor. Eine gewisse Ausnahmemöglichkeit ergibt lediglich aus § 47 Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst. Wer aus anderen Gründen seinen Beruf als Rechtsanwalt auf längere Zeit nicht ausüben will, kann deshalb nur auf seine Zulassung verzichten. Vor einer Verzichtserklärung sollte jedoch telefonischer Kontakt mit der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden, um sich über die Tragweite eines solchen Schritts genauer zu informieren.